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Führerscheinklassen

Alles, was du wissen musst...

Klasse B
Image by Jackson David

Klasse B

Die Klasse B kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden. Sie wird unbefristet ausgestellt und ist die am häufigsten erteilte Fahrerlaubnis.  Im Fall einer Ausbildung für die Klasse B Automatik gelten die gleichen Richtlinien. Der einzige Unterschied besteht in der Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe.

  • Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig

  • eingeschlossen sind die Klassen AM und L

B197 (Automatikausbildung)

Die Schlüsselzahl 197 steht für die Ausbildung in einem Automatikfahrzeug.
Nur 10 Fahrstunden á 45 Min. müssen in einem Fahrzeug mit manueller Schaltung absolviert werden. Alle restlichen Fahrstunden inkl. praktischer Prüfung werden im Automatikfahrzeug gefahren.
Es entstehen keine Einschränkungen im Führerschein.

Image by David Emrich

Begleitendes Fahren ab 17

Zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger wurde das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, B96 und BE auf 17 Jahre gesenkt. Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, B96 und BE können somit schon ab 16 ½ Jahren gestellt werden.

Bei bestandener Fahrerlaubnisprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die mit einer Einverständniserklärung für jede ausgewählte Begleitperson bei der Fahrerlaubnisbehörde / Bürgeramt vorzulegen ist. Zu beachten ist:

  • Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein.

  • Die begleitende Person darf max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen haben.

  • Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig und muss stets mitgeführt werden.

  • Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung der Begleitung und es erfolgt die Zusendung des Kartenführerscheins.

Fahren 17

Klasse B96  & BE

Klasse B96 kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden und versteht sich nicht als eine eigene Klasse sondern als Ausdehnung der Klasse B. Sie wird unbefristet ausgestellt und wurde seit dem 19.01.2013 eingeführt.

  • Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden, für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.

  • Der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig.

  • eingeschlossen sind die Klassen AM und L

  • Da keine theoretische Ausbildung gefordert ist, muss auch keine Theoretische Prüfung abgelegt werden

Die Klasse BE kann mit 18 Jahren erworben werden, wird unbefristet ausgestellt und zurzeit relativ selten erworben.

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

  • Der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig.

  • Es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen.

  • Da keine theoretische Ausbildung gefordert ist, muss auch keine Theoretische Prüfung abgelegt werden

Image by Tania Mirón

Klasse A

Die Klasse A wird unbefristet erteilt. Voraussetzung ist jedoch die Vollendung des 24. Lebensjahres. Alternativ kann jedoch mit 20 Jahren die Klasse A2 erworben werden. Nach zweijährigem Besitz dieser Klasse erfolgt automatisch der prüfungsfreie Aufstieg in die Klasse A. Eine Änderung des Führerscheins ist dazu nicht erforderlich.
Wer allerdings mit dem 23. Lebensjahr die Klasse A2 erworben hat und die zwei Jahre bis zum automatischen Aufstieg in die Klasse A nicht abwarten möchte, kann durch eine praktische Ausbildung und Prüfung an seinem 24. Geburtstag die Klasse A erwerben.

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig

  • eingeschlossen sind die Klassen A2, A1 und AM

Image by Carnaby Gilany
Klasse B96 BE
Klasse A
Image by Justin Clark

Klasse A2

Die Klasse A2 kann mit 18 Jahren erworben werden und wird unbefristet ausgestellt. Wurde die Klasse vor dem 19.01.2013 erworben, wird diese nach zweijährigem Besitz ohne Antrag zu Klasse A. Eine Änderung des Führerscheins ist dazu nicht erforderlich.

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorisierung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig

  • eingeschlossen sind die Klassen A1 und AM

Klasse A1

Die Klasse A1 kann mit 16 Jahren erworben werden und wird unbefristet ausgestellt. Bis zum 18. Lebensjahr dürfen jedoch nur Leichtkrafträder mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h geführt werden. Ab dem 18. Lebensjahr dürfen Leichtkrafträder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung geführt werden. Eine Änderung des Führerscheins ist dann nicht erforderlich. Der Aufstieg ist ausbildungs- und prüfungsfrei.

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis zum Gewicht bei 0,1 kW/kg nicht übersteigt und

  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig

  • eingeschlossen ist die Klasse AM

Image by Lloyd Dirks
Klasse A1
Klasse A2
Image by Sumit Saharkar

B196

Wer mind. 25 Jahre alt ist und die Klasse B mind. 5 Jahre besitzt, bekommt nach Antragstellung beim zuständigen Verkehrsamt und nach Absolvierung der vorgeschriebenen Fahrerschulung die Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 erteilt . Hierfür ist KEINE theoretische und auch KEINE praktische Prüfung erforderlich. Die Klasse B196 berechtigt zum Führen von Motorrädern der Klasse A1.

Die Fahrerschulung ist schnell gemacht.

 

Voraussetzungen:

  • Mindestalter 25 Jahre

  • mind. 5 Jahre im Besitz der Klasse B

  • Antragstellung bei der Führerscheinstelle

  • Fahrerschulung von mind. 13,5 Zeitstunden

  •  Theorie (4x90 Min.) und Praxis (5x90 Min.)

 

Gefahren werden dürfen:

  • Krafträder bis 125 ccm Hubraum

  • max. 11 kW Motorleistung

  • max. 0,1kW/kg.

  • die Klasse B196 ist nur in Deutschland gültig

Klasse AM

Klasse AM

Die Klasse AM kann mit 16 Jahren erworben werden. Mit ihr darf man Kleinkrafträder fahren. Durch den Einigungsvertrag und die Übergangsbestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung gibt es insgesamt vier verschiedene Typen im Sinne der Klasse AM, unter anderem die so genannte „Schwalbe“, die bauartbestimmt für 60 km/h ausgelegt ist und trotzdem noch mit der Klasse AM gefahren werden darf.

  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

  • Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotoren),

  • dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

  • kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig

  • es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen

Lächelnder Rollerfahrer
B196
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